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   VG Mainz, 01.11.2020 - 1 L 843/20.MZ   

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https://dejure.org/2020,33316
VG Mainz, 01.11.2020 - 1 L 843/20.MZ (https://dejure.org/2020,33316)
VG Mainz, Entscheidung vom 01.11.2020 - 1 L 843/20.MZ (https://dejure.org/2020,33316)
VG Mainz, Entscheidung vom 01. November 2020 - 1 L 843/20.MZ (https://dejure.org/2020,33316)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (3)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2018 - 2 B 11007/18

    Einstweiliger Rechtsschutz auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 einer

    Auszug aus VG Mainz, 01.11.2020 - 1 L 843/20
    Hierzu kann sich der Antragsteller grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides Statt bedienen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 B 11007/18 -, juris, Rn. 4 m.w.N.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 123, Rn. 92a).

    Wird mit der begehrten Anordnung die Hauptsache ausnahmsweise (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 B 11007/18 -, juris, Rn. 5) vorweggenommen, gelten allerdings gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs: Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Auszug aus VG Mainz, 01.11.2020 - 1 L 843/20
    Zwischen den Beteiligten besteht ein streitiges Rechtsverhältnis, da die Anwendung von § 10 Abs. 1 und Abs. 2 der 12. CoBeLVO auf einen bestimmten Lebenssachverhalt, nämlich den von dem Antragsteller beabsichtigten Betrieb seiner Tennishalle, streitig ist und sich hieraus Folgen für die Rechte und Pflichten der Beteiligten ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19/09 -, juris, Rn. 24 f.).
  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 20 NE 20.2360

    Corona - BayVGH lehnt Eilantrag gegen Sperrstundenregelungen und Beschränkung des

    Auszug aus VG Mainz, 01.11.2020 - 1 L 843/20
    Mit der zeitlichen Dauer und der Intensität der bislang nur im Rahmen von Rechtsverordnungen der Exekutive geregelten Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-CoV Pandemie verschärfen sich die Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 20 NE 20.2360 - Leitsatz).
  • VG Hamburg, 27.04.2020 - 10 E 1784/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die die aus der Corona-Verordnung folgende

    Auszug aus VG Mainz, 01.11.2020 - 1 L 843/20
    Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. hierzu OVG RP, a.a.O. m.w.N.; VG Mainz, Beschluss vom 8. Mai 2020 - 1 L 327/20.MZ - VG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2020 - 10 E 1784/20 -, BeckRS 2020, 7092, beck-online).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.2020 - 6 B 10669/20

    Maskenpflicht zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig

    Auszug aus VG Mainz, 01.11.2020 - 1 L 843/20
    3 Es ist anerkannt, dass ein streitiges Rechtsverhältnis auch durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO festgestellt werden kann (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 6. Juli 2020 - 6 B 10669/20.OVG -, BA S. 2 und vom 29. August 2018 - 6 B 10774/18 -, juris, Rn. 6).
  • VG Mainz, 29.04.2020 - 1 L 273/20

    Eilantrag der Möbel Martin GmbH erfolgreich

    Auszug aus VG Mainz, 01.11.2020 - 1 L 843/20
    Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt, das heißt mehr als ein halbes Jahr, nachdem der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite (§ 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG) festgestellt hat, erscheint die Verordnungsermächtigung der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr zu genügen (zu diesbezüglichen Bedenken siehe BayVGH, a.a.O.; Brocker, in: NVwZ 2020, 1485, Exekutive versus parlamentarische Normsetzung in der Corona-Pandemie; Volkmann, in: NJW 2020, 3153, Heraus aus dem Verordnungsregime - die erheblichen Grundrechtseingriffe der Corona-Krise bedürfen endlich einer tragfähigen Rechtsgrundlage; vgl. zum Zeitmoment bereits VG Mainz, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 L 273/20.MZ - juris, Rn. 25).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 6 B 10774/18

    Feststellungsanordnung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren; Selbständig

    Auszug aus VG Mainz, 01.11.2020 - 1 L 843/20
    3 Es ist anerkannt, dass ein streitiges Rechtsverhältnis auch durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO festgestellt werden kann (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 6. Juli 2020 - 6 B 10669/20.OVG -, BA S. 2 und vom 29. August 2018 - 6 B 10774/18 -, juris, Rn. 6).
  • VGH Hessen, 05.02.1993 - 7 TG 2479/92

    Erlaß einer Regelungsanordnung in schulrechtlichen Nichtversetzungssachen

    Auszug aus VG Mainz, 01.11.2020 - 1 L 843/20
    Ein besonderes Dringlichkeitsinteresse besteht, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen Dritter nicht zumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 - 7 TG 2479/92 -, juris, Rn. 25; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 26).
  • VG Neustadt, 05.11.2020 - 5 L 958/20

    Allgemeinverfügung der Stadt Ludwigshafen: Maskenpflicht in Fußgängerzone nicht

    Anders als im Fall der Rechtsverordnungen der Exekutive, für die die Frage aufgeworfen ist, ob sie im Infektionsschutzgesetz (noch) eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Grundlage finden (vgl. zuletzt VG Mainz, Beschluss vom 1. November 2020 - 1 L 843/20.MZ - unter Bezugnahme auf den Beschluss des BayVGH vom 29. Oktober 2020 - 20 NE 20.2360 m. w. N.) stellt die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG eine ausreichende Ermächtigung zum Erlass von Einzelmaßnahmen - hier das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in ganz bestimmten Straßenzügen der Stadt - dar (s. Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 8 B 2597/20 -, Rn. 23, juris).
  • VG Mainz, 01.02.2022 - 1 L 20/22

    Rechtsnatur der Einführung der 2G-Regel durch Dienstanweisung bei der

    Der Antrag des Antragstellers dürfte noch gemäß § 88 VwGO als atypischer Feststellungsantrag im Hinblick auf die individuelle Unverbindlichkeit der aus der angegriffenen Dienstanweisung folgenden Verpflichtungen - insbesondere der 2G-Regel bei Präsenzveranstaltungen und der Absage von Übungen, Sitzungen und Ausbildungsmaßnahmen - ausgelegt werden können (vgl. etwa VG Mainz, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 L 273/20.MZ -, BeckRS 2020, 9197, Rn. 11 f.; Beschluss vom 1. November 2020 - 1 L 843/20.MZ -, COVuR 2020, 771), sodass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist.
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